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Wich­ti­ge Neue­run­gen für Grundstücks-GbRs

Seit diesem Jahr gibt es Neu­re­ge­lun­gen für Gesell­schaf­ten, die Eigentümer
von Grund­stü­cken sind oder Grund­ei­gen­tum erwer­ben wollen.
Wir haben Ant­wor­ten auf die wich­tigs­ten Fragen.

Was ist eine Grund­stücks-GbR?
Wenn sich Per­so­nen zu einer Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR) zusam­men­schlie­ßen, um gemein­sam Immo­bi­li­en zu kaufen, zu ver­wal­ten oder zu ver­kau­fen, spricht man von einer Grund­stücks-GbR. Der Kauf oder Verkauf von Grund­stücks­rech­ten durch eine GbR ist nur wirksam, wenn die Rechts­än­de­rung im Grund­buch ein­ge­tra­gen wird.

Was ist neu?
Seit dem 1. Januar 2024 kann man Grund­stücks­rech­te im Grund­buch nur noch ein­tra­gen oder ändern, wenn die GbR zuvor in ein neu geschaf­fe­nes Gesell­schafts­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wurde.

Und nun?
Um recht­lich hand­lungs­fä­hig zu bleiben, sollten sich Gesell­schaf­te­rin­nen und Gesell­schaf­ter einer Grund­stücks-GbR recht­zei­tig ins Gesell­schafts­re­gis­ter ein­tra­gen. Einfach abzu­war­ten, bis eine Ände­rung im Grund­buch ansteht, ist nicht ratsam, da so Grund­stücks­ge­schäf­te ver­zö­gert werden könnten. Auch sollten sie prüfen, ob der Gesell­schafts­ver­trag an die neue Rechts­la­ge ange­passt werden muss.

Wie erfolgt die Anmel­dung?
Die Anmel­dung einer Grund­stücks-GbR zur Ein­tra­gung in das Gesell­schafts­re­gis­ter beim ört­li­chen Regis­ter­ge­richt bzw. Amts­ge­richt muss durch alle Gesell­schaf­te­rin­nen und Gesell­schaf­ter in nota­ri­ell beglau­big­ter Form erfol­gen. Wurde die Ein­tra­gung vor­ge­nom­men, muss die GbR den Namens­zu­satz „ein­ge­tra­ge­ne Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts“ (eGbR) führen. Im Grund­buch wird die Gesell­schaft nur noch mit den Regis­ter­an­ga­ben ein­ge­tra­gen, die ein­zel­nen Gesell­schaf­te­rin­nen und Gesell­schaf­ter werden dort nicht mehr genannt. Bei einem Gesell­schaf­ter­wech­sel ist damit eine Grund­buch­be­rich­ti­gung nicht mehr nötig. Die Ände­run­gen im Gesell­schaf­ter­be­stand werden nur noch im Gesell­schafts­re­gis­ter nachvollzogen.

„Ohne Ein­tra­gung in das Gesell­schafts­re­gis­ter sind der Erwerb und die Ver­äu­ße­rung einer Immo­bi­lie oder die Löschung einer Grund­schuld für GbRs nicht mehr möglich.“

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