Seit diesem Jahr gibt es Neuregelungen für Gesellschaften, die Eigentümer
von Grundstücken sind oder Grundeigentum erwerben wollen.
Wir haben Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Was ist eine Grundstücks-GbR?
Wenn sich Personen zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammenschließen, um gemeinsam Immobilien zu kaufen, zu verwalten oder zu verkaufen, spricht man von einer Grundstücks-GbR. Der Kauf oder Verkauf von Grundstücksrechten durch eine GbR ist nur wirksam, wenn die Rechtsänderung im Grundbuch eingetragen wird.
Was ist neu?
Seit dem 1. Januar 2024 kann man Grundstücksrechte im Grundbuch nur noch eintragen oder ändern, wenn die GbR zuvor in ein neu geschaffenes Gesellschaftsregister eingetragen wurde.
Und nun?
Um rechtlich handlungsfähig zu bleiben, sollten sich Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer Grundstücks-GbR rechtzeitig ins Gesellschaftsregister eintragen. Einfach abzuwarten, bis eine Änderung im Grundbuch ansteht, ist nicht ratsam, da so Grundstücksgeschäfte verzögert werden könnten. Auch sollten sie prüfen, ob der Gesellschaftsvertrag an die neue Rechtslage angepasst werden muss.
Wie erfolgt die Anmeldung?
Die Anmeldung einer Grundstücks-GbR zur Eintragung in das Gesellschaftsregister beim örtlichen Registergericht bzw. Amtsgericht muss durch alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter in notariell beglaubigter Form erfolgen. Wurde die Eintragung vorgenommen, muss die GbR den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (eGbR) führen. Im Grundbuch wird die Gesellschaft nur noch mit den Registerangaben eingetragen, die einzelnen Gesellschafterinnen und Gesellschafter werden dort nicht mehr genannt. Bei einem Gesellschafterwechsel ist damit eine Grundbuchberichtigung nicht mehr nötig. Die Änderungen im Gesellschafterbestand werden nur noch im Gesellschaftsregister nachvollzogen.
„Ohne Eintragung in das Gesellschaftsregister sind der Erwerb und die Veräußerung einer Immobilie oder die Löschung einer Grundschuld für GbRs nicht mehr möglich.“