Die Grundsteuerreform verpflichtet alle Grundstückseigentümer in diesem Jahr zur Abgabe einer Grundsteuererklärung. Wir geben Antworten zu Hintergründen und Veränderungen. …
Eigentümer von Grundstücken und Wohnungen sind in diesem Jahr aufgefordert bis zum 31. Oktober eine Grundsteuererklärung abzugeben. Die Besonderheit dabei: Die Abgabe muss in digitaler Form über das Online-Portal ELSTER erfolgen. Vorausgegangen war die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018, dass das derzeitige System zur grundsteuerlichen Bewertung verfassungswidrig ist.
Grundsteuerwert ersetzt Einheitswert
Bisher basierte die Berechnung der Grundsteuer in den westdeutschen Bundesländern auf Grundstückswerten aus dem Jahr 1964. In den ostdeutschen Bundesländern wurden bis dato die Grundstücke nach ihrem Wert von 1935 bemessen. Diese sogenannten Einheitswerte werden zukünftig durch einen Grundsteuerwert ersetzt, da sich die Werte von Grundstücken und Gebäuden im Verlauf der letzten Jahrzehnte im gesamten Bundesgebiet sehr unterschiedlich entwickelt haben. Dieser Sachverhalt führte zu einer steuerlichen Ungleichbehandlung und war ausschlaggebend für die Grundsteuerreform. Somit werden mit der Einreichung der aktuell angeforderten Grundsteuererklärung die Grundstücke durch das Finanzamt bis Herbst 2024 neu bewertet und der Grundsteuerwert bestimmt.
Abweichende Bewertungen möglich
Das Bundesministerium der Finanzen und nahezu alle Bundesländer haben sich auf ein gemeinsames Berechnungsmodell verständigt. Grundsätzlich macht dieses Bundesmodell auch künftig eine Unterscheidung zwischen Immobilien in begehrter und weniger gefragter Lage. Aufgrund einer Öffnungsklausel können Länder allerdings eine abweichende Bewertung des Grundvermögens vornehmen. Von dieser Öffnungsklausel haben einige Länder wie zum Beispiel Baden-Württemberg, Bayern und Hessen Gebrauch gemacht und wenden eigene Berechnungsmodelle an. Die Berechnung ist damit nicht einheitlich und hängt davon ab, in welchem Bundesland das zu berechnende Eigentum liegt.
Neue Grundsteuer-Kategorie
Neben dem neuen Grundsteuerwert wurde auch eine neue Kategorie an Grundsteuer beschlossen. Mit der neuen Grundsteuer C haben Städte und Gemeinden nun die Möglichkeit, auch auf baureife und unbebaute Grundstücke Steuern zu erheben. Vor allem in Ballungsgebieten mit akutem Wohnungsmangel soll durch diese Art von Besteuerung Spekulationen mit Bauland entgegengewirkt und die Schaffung von neuem Wohnraum gefördert werden. Die neue Grundsteuer muss erstmals zum 1. Januar 2025 gezahlt werden, bis dahin gilt noch die alte Berechnungsgrundlage.
Unsere Finanzierungsspezialisten informieren Sie in der Baufinanzierungsberatung gerne über dieses Thema. Sprechen Sie uns im Beratungsgespräch darauf an.