Besser leben

Grund­steu­er 2.0 kommt

Die Grund­steu­er­re­form ver­pflich­tet alle Grund­stücks­ei­gen­tü­mer in diesem Jahr zur Abgabe einer Grund­steu­er­erklä­rung. Wir geben Ant­wor­ten zu Hin­ter­grün­den und Veränderungen. …

Eigen­tü­mer von Grund­stü­cken und Woh­nun­gen sind in diesem Jahr auf­ge­for­dert bis zum 31. Oktober eine Grund­steu­er­erklä­rung abzu­ge­ben. Die Beson­der­heit dabei: Die Abgabe muss in digi­ta­ler Form über das Online-Portal ELSTER erfol­gen. Vor­aus­ge­gan­gen war die Fest­stel­lung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts im Jahr 2018, dass das der­zei­ti­ge System zur grund­steu­er­li­chen Bewer­tung ver­fas­sungs­wid­rig ist.

Grund­steu­er­wert ersetzt Ein­heits­wert
Bisher basier­te die Berech­nung der Grund­steu­er in den west­deut­schen Bun­des­län­dern auf Grund­stücks­wer­ten aus dem Jahr 1964. In den ost­deut­schen Bun­des­län­dern wurden bis dato die Grund­stü­cke nach ihrem Wert von 1935 bemes­sen. Diese soge­nann­ten Ein­heits­wer­te werden zukünf­tig durch einen Grund­steu­er­wert ersetzt, da sich die Werte von Grund­stü­cken und Gebäu­den im Verlauf der letzten Jahr­zehn­te im gesam­ten Bun­des­ge­biet sehr unter­schied­lich ent­wi­ckelt haben. Dieser Sach­ver­halt führte zu einer steu­er­li­chen Ungleich­be­hand­lung und war aus­schlag­ge­bend für die Grund­steu­er­re­form. Somit werden mit der Ein­rei­chung der aktuell ange­for­der­ten Grund­steu­er­erklä­rung die Grund­stü­cke durch das Finanz­amt bis Herbst 2024 neu bewer­tet und der Grund­steu­er­wert bestimmt.

Abwei­chen­de Bewer­tun­gen möglich
Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen und nahezu alle Bun­des­län­der haben sich auf ein gemein­sa­mes Berech­nungs­mo­dell ver­stän­digt. Grund­sätz­lich macht dieses Bun­des­mo­dell auch künftig eine Unter­schei­dung zwi­schen Immo­bi­li­en in begehr­ter und weniger gefrag­ter Lage. Auf­grund einer Öff­nungs­klau­sel können Länder aller­dings eine abwei­chen­de Bewer­tung des Grund­ver­mö­gens vor­neh­men. Von dieser Öff­nungs­klau­sel haben einige Länder wie zum Bei­spiel Baden-Würt­tem­berg, Bayern und Hessen Gebrauch gemacht und wenden eigene Berech­nungs­mo­del­le an. Die Berech­nung ist damit nicht ein­heit­lich und hängt davon ab, in welchem Bun­des­land das zu berech­nen­de Eigen­tum liegt.

Neue Grund­steu­er-Kate­go­rie
Neben dem neuen Grund­steu­er­wert wurde auch eine neue Kate­go­rie an Grund­steu­er beschlos­sen. Mit der neuen Grund­steu­er C haben Städte und Gemein­den nun die Mög­lich­keit, auch auf bau­rei­fe und unbe­bau­te Grund­stü­cke Steuern zu erheben. Vor allem in Bal­lungs­ge­bie­ten mit akutem Woh­nungs­man­gel soll durch diese Art von Besteue­rung Spe­ku­la­tio­nen mit Bauland ent­ge­gen­ge­wirkt und die Schaf­fung von neuem Wohn­raum geför­dert werden. Die neue Grund­steu­er muss erst­mals zum 1. Januar 2025 gezahlt werden, bis dahin gilt noch die alte Berechnungsgrundlage.

Unsere Finan­zie­rungs­spe­zia­lis­ten infor­mie­ren Sie in der Bau­fi­nan­zie­rungs­be­ra­tung gerne über dieses Thema. Spre­chen Sie uns im Bera­tungs­ge­spräch darauf an.

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